Arbeit / Arbeitsbewilligungen
Informationen für die in der Schweiz angestellte ausländische Arbeitskraft
Der Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz ist bewilligungspflichtig. Im Prinzip reicht der Arbeitgeber das Gesuch zum Erhalt der Arbeitsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde in der Schweiz ein.
Ein Visum wird erst erteilt, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.
Für nicht EU/EFTA Staatsangehörige ist je nach Fall und Dauer der Erwerbstätigkeit zusätzlich ein Einreisevisum notwendig. Dieses kann erst erteilt werden, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.
Wenn Sie zur Erbringung einer Dienstleistung in der Schweiz Arbeitnehmende vorübergehend entsenden.
Hier können Sie alle notwendigen Informationen finden: Entsendung
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit für Ausländer/Innen mit einem Aufenthaltstitel aus einem der EU/EFTA Mitgliedsstaaten.
Bitte lesen Sie die Anweisungen „Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit„ und füllen Sie die Online-Meldung aus: Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
Wo soll ich mein Gesuch für ein Einreisevisum zwecks Arbeitsantritts einreichen?
Liste der zuständigen Behörden oder Stellen für den Visumantrag nach Wohnsitz.
Welche Unterlagen sind dem Visumgesuch beizulegen?
Notwendige Unterlagen zur Unterbreitung eines Gesuchs für ein Einreisevisum.
Gebühren für ein Einreisevisum
Informationen über die Gebühr eines Einreisevisum.
Schengen und Ihre Personendaten
Informationen über das SIS, die Registrierung Ihrer Personendaten und die Behörden oder Personen, die darauf Zugriff haben.
Informationen für die Arbeitgeber in der Schweiz
Der Arbeitgeber, welcher eine ausländische Arbeitskraft in der Schweiz einstellt, erhält bei den zuständigen kantonalen Behörden Informationen über Arbeitsbewilligungen und Verfahren. Die Kontaktangeben finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration (SEM).