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Veröffentlicht am 4. März 2026

Doppelte Staatsbürgerschaft

Seit dem 1. Januar 1992 ist die mehrfache Staatsangehörigkeit gemäss Schweizer Recht ohne Einschränkungen zulässig. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unterliegt jedoch der Gesetzgebung des anderen betroffenen Staates.

Doppelte Staatsbürgerschaft Schweiz - Deutschland

Der am 28.08.2007 in Kraft getretene § 25 Absatz 1 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist massgebend: ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staats erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 3 abgeschlossen hat.

Für rechtsverbindliche Auskünfte diesbezüglich sind ausschließlich die deutschen Behörden zuständig. Die Schweiz anerkennt auch die doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit.

Personen, die eine andere Staatsbürgerschaft erwerben wollen, müssen grundsätzlich nicht auf ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft verzichten, es sei denn, die Gesetzgebung ihres Herkunftsstaats schreibt für den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft den Verzicht auf die ursprüngliche Staatsbürgerschaft vor. Die Schweiz erlaubt den Besitz mehrerer Staatsbürgerschaften ohne Einschränkungen.

Informationen über die Doppelbürgerschaft finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration (SEM).

SEM: Doppelbürger