Eine im Ausland erfolgte Änderung Ihres Zivilstandes muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgende Dokumente und Informationen zukommen:
- Original der Scheidungsurkunde bzw. der Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftvermerk
- Dokument zur Regelung der elterlichen Sorge für allfällige gemeinsame Kinder, falls nicht in der Scheidungsurkunde bzw. der Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vermerkt
- Adressänderungen
Anstelle einer Urkunde ist in Deutschland folgendes Dokument notwendig:
- Eine beglaubigte Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk (=Stempel ab wann der Beschluss rechtskräftig war) im Original oder ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss betreffend der Auflösung der Lebenspartnerschaft
Sollten Sie im Verfahren anwaltlich nicht vertreten worden sein, so legen Sie eine schriftliche Stellungnahme bei, ob Ihre Rechte gewahrt wurden, Sie sich äussern konnten und mit der Scheidung bez. der Auflösung der Lebenspartnerschaft einverstanden waren.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Melden Sie Ihre Scheidung oder die Auflösung Ihrer eingetragenen Partnerschaft online:
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