Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können, haben die Möglichkeit, bei der zuständigen schweizerischen Vertretung ein Gesuch um finanzielle Unterstützung einzureichen.
Änderungen Krankenversicherung Rentner (seit 1.6.2002)
In Deutschland wohnhafte Rentenbezüger unterstehen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Schweiz, wenn sie nur eine Rente aus der Schweiz und keine Rente aus Deutschland erhalten. Weitere Auskünfte und Beratung gibt es bei folgender Stelle:
Gemeinsame Einrichtung KVG
Gibelinstrasse 25
Postfach
CH-4503 Solothurn
Tel.: +41 (0)32 625 30 30
Fax: +41 (0)32 625 30 90
Fürsorge und Sozialleistungen für Schweizer Bürger in Deutschland
Sofern eine reguläre Aufenthaltsbewilligung vorliegt, sind Schweizer Bürger den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie erhalten grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe.
Ich bin Schweizer oder Deutsch-Schweizerischer Doppelbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Unterstützt mich die Schweiz?
Nein, bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Wohnortes in Deutschland. Dieses ist für Sie zuständig.
Habe ich als Schweizer Bürger Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung?
Grundsätzlich ja. Allerdings nur, wenn Sie auch entsprechend Beiträge entrichtet haben. Wenden Sie sich für mehr Informationen an die zuständigen Behörden in Deutschland.
Ich suche Informationen zur sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit dem Personenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU
Allgemeine Übersicht sowie detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite «Soziale Sicherheit Schweiz - EU» (siehe Links).
Gemeinsame Einrichtung KVG
Können Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen schweizerischen Vertretung ein Gesuch um finanzielle Unterstützung einzureichen.
Gesuch um finanzielle Unterstützung
Die schweizerischen Vertretungen arbeiten eng mit dem Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) zusammen. Die SAS prüft die Anträge, macht Abklärungen und entscheidet über die Unterstützungen gemäss dem Auslandschweizergesetz (ASG, SR 195.1).
Links
- Konsularischer Schutz: Hilfe im Ausland
- Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1)
- Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG, 195.11)