AHV/IV – Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Wer in der Schweiz lebt und arbeitet oder gelebt und gearbeitet hat, hat Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Bei Erreichen des Rentenalters in der Schweiz kann diese Person eine Rente beantragen. Die Rentenbezügerinnen oder Rentenbezüger haben eine Meldepflicht gegenüber ihrer Ausgleichskasse. Lebenskontrollen werden durchgeführt, um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden.
FAQ
Kann ich mich der schweizerischen freiwilligen AHV/IV anschliessen, wenn ich meinen Wohnsitz nach Deutschland verlege?
Nein. Staatsangehörige der Schweiz, der EU, Islands, Liechtensteins und Norwegens können der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nur beitreten, wenn sie:
- Nicht in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen und unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung mindestens während fünf Jahren ununterbrochen versichert waren.
Gibt es eine Möglichkeit sich in der schweizerischen AHV/IV zu versichern, wenn man in Deutschland erwerbstätig ist?
Unter folgenden Voraussetzungen können Personen, die in einem EU- oder EFTA Staat für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind und von diesem bezahlt werden in der AHV/IV versichert bleiben:
- Die Lohnzahlung muss durch den Arbeitgeber in der Schweiz erfolgen
- Die betroffene Person muss fünf aufeinander folgende Versicherungsjahre aufweisen
- Der Arbeitgeber erteilt sein Einverständnis zur Weiterführung der Versicherung in der Schweiz
Gibt es eine Möglichkeit für nichterwerbstätige Personen, sich bei Wohnsitznahme in Deutschland in der schweizerischen AHV/IV zu versichern?
Ja, aber nur für Studierende oder Personen, die ihren obligatorisch versicherten Ehepartner ins Ausland begleiten.
- Nichterwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung unter gewissen Voraussetzungen weiterführen, und zwar längstens bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden. Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird. Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
- Der Versicherung beitreten können nichterwerbstätige Personen im Ausland, deren Ehepartner bei der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert ist. Nicht beitreten können nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, deren Ehepartner als Grenzgänger/in in der Schweiz erwerbstätig ist.
Das Vorsorgesystem der Schweiz im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung basiert auf drei Säulen:
- Die erste Säule – die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) – ist eine allgemeine, obligatorische Versicherung für alle, die den Existenzbedarf der Versicherten decken soll.
- Die zweite Säule – die berufliche Vorsorge (BV) – ist für Arbeitnehmende obligatorisch. Sie soll zusammen mit der ersten Säule die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung nach der Pensionierung sichern.
- Die dritte Säule beinhaltet die individuelle Vorsorge, die jede Person selber gestalten kann.
Soziale Sicherheit in der Schweiz, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Links
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20
- Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, VFV, SR 831.111
- Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Internationale Sozialversicherung